W-LAN-Verschlüsselung ab Werk ungenügend

Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist die werksseitige Verschlüsselung eines W-LANs nicht unbedingt ausreichend um die Störerhaftung im Falle der mißbräuchlichen Verwendung des eigenen Internetzuganges durch Dritte abzuwenden.

Viele W-LAN-Router werden bereits mit einer werksseitig voreingerichteten Verschlüsselung für den Funknetzbetrieb ausgeliefert. Der entsprechend zugehörige Netzwerkschlüssel für die WEP- oder WPA-Verschlüsselung ist dabei häufig auf einem Aufkleber oder Tpenschild auf dem Router selbst angebracht.

Augrund dieser Tatsache hat der BGH nun in einem Urteil entschieden, daß die Nutzung dieser Verschlüsselung nicht ausreichend ist. Verursacht ein unbefugter Dritter über ein solches WLAN, und damit in der Regel auch über den damit verbundenen Internetzugang, eine Urheberrechtsverletzung im Internet, dann ist der Betreiber dieses W-LANs ebenfalls mit in der Störerhaftung. Diese Entscheidung ist darin begründet, daß der auf dem Gerät angebrachte Netzwerkschlüssel zu leicht für Dritte zugänglich ist.

Besonders wenn man den Router leicht zugänglich hat und öfters Fremde im Haus hat empfiehlt es sich daher, den voreingerichteten Netzwerkschlüssel zu ändern. Dieser muß dafür am Router, wie auch an allen per W-LAN mit dem Router verbundenen Geräten wie PCs, Notebooks oder auch SmartPhones geändert werden.

Nimmt man die Änderung der Einstellungen am Router von einem per Funknetz angeschlossenen PC aus vor, dann ist zu beachten, daß direkt nach der Umstellung die Verbindung zum Router unterbrochen ist. Erst wenn man die entsprechenden Netzwerkeinstellungen auch am PC geändert hat ist eine Verbindung zum Router wieder möglich.

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